OLG Bremen - Beschluss vom 10.05.2021
4 UF 19/20
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2; BGB § 1671;
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 10.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 62 F 5346/16

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Anordnung der Alleinsorge eines Elternteils wegen Fehlens einer ausreichenden Kommunikationsbasis und eines Mindestmaßes an Übereinstimmung in Sorgeangelegenheiten von erheblicher Bedeutung

OLG Bremen, Beschluss vom 10.05.2021 - Aktenzeichen 4 UF 19/20

DRsp Nr. 2023/14475

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Anordnung der Alleinsorge eines Elternteils wegen Fehlens einer ausreichenden Kommunikationsbasis und eines Mindestmaßes an Übereinstimmung in Sorgeangelegenheiten von erheblicher Bedeutung

Auch unter Berücksichtigung des auch bei der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann die Alleinsorge für das gemeinsame Kind einem Elternteil allein übertragen werden, wenn es an einer ausreichenden Kommunikationsbasis und an einem Mindestmaß an Übereinstimmung in Sorgeangelegenheiten von erheblicher Bedeutung zwischen den Kindeseltern fehlt und von dem anderen Elternteil eine Sorgerechtsvollmacht erteilt wurde, die lediglich einen inhaltlich beschränkten Umfang hat.

1. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 10.12.2019 wird zurückgewiesen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2; BGB § 1671;

Gründe:

I.