Auf die Beschwerde der Antragstellerin zu 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 24.11.2011 - 227 F 297/11 - abgeändert.
Die durch Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 4.6.2009 - 69 XVI 9/08 - ausgesprochene Annahme von Frau M. als gemeinschaftliches Kind der Eheleute H., geborene K. wird gemäß § 1771 Satz 1 BGB aufgehoben.
Die Angenommene erhält als Geburtsnamen wieder den Familiennamen M..
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die zulässige Beschwerde der Angenommenen hat in der Sache Erfolg und führt zu einer Aufhebung der ausgesprochenen Adoption.
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