I.
Dem Kläger wurde mit Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 6. Februar 2007 Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmungen bewilligt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Rechtspfleger den Bewilligungsbeschluss aufgehoben.
II.
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