FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 29.10.2003
2 K 143/01
Normen:
EStG (1997) § 33a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 § 32 Abs. 4 S. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 906

Ausbildungsfreibetrag für im Ausland studierendes, volljähriges Kind; Kürzung um Zuschüsse des Bafög-Amtes; Einkommensteuer 1998

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.10.2003 - Aktenzeichen 2 K 143/01

DRsp Nr. 2004/5286

Ausbildungsfreibetrag für im Ausland studierendes, volljähriges Kind; Kürzung um Zuschüsse des Bafög-Amtes; Einkommensteuer 1998

1. Eine Kürzung des Ausbildungsfreibetrages für ein im Ausland studierendes Kind um den vom Bafög-Amt gewährten Zuschuss kommt nur insoweit in Betracht, als der Zuschuss auf den Grundbedarf entfällt. Der Grundbedarf dient dem Zweck, Personen mit unzureichenden Mitteln ein Studium zu ermöglichen. Eine Anrechnung auch der Zuschüsse für Reisekosten, Studiengebühren sowie des Auslandszuschlages auf den Ausbildungsfreibetrag würde dazu führen, dass der Förderzweck des Auslands Bafög verfehlt würde. 2. Die danach auf den Ausbildungsfreibetrag anzurechnenden Zuschüsse sind nicht um ausbildungsbedingten Sonderbedarf (hier die Studiengebühren) zu kürzen. Für eine entsprechende Anwendung von § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG bei der Berechnung des Ausbildungsfreibetrages findet sich in § 33 a EStG keine Grundlage.

Normenkette:

EStG (1997) § 33a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 § 32 Abs. 4 S. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des Ausbildungsfreibetrages gemäß § 33 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) für die im Streitjahr zeitweilig in den ... studierende Tochter der Klägerin.