Ausbildungsunterhalt und Anrechnung von Kindergeld nach dem FGB
OLG Rostock, Beschluss vom 16.06.1999 - Aktenzeichen 8 WF 149/99
DRsp Nr. 2002/6290
Ausbildungsunterhalt und Anrechnung von Kindergeld nach dem FGB
1. § 19 FGB entspricht § 1610 Abs. 2BGB. Danach hat ein Kind gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten Anspruch auf eine angemessenen Berufsausbildung.2. Staatliche Kinderzuschläge wurden in der DDR grundsätzlich nicht auf den Kindesunterhalt angerechnet.3. Nach § 1612a Abs. 5BGB unterbleibt die Anrechnung von Kindergeld, solange nicht der Regelbetrag gezahlt wird.