OLG Rostock - Beschluss vom 16.06.1999
8 WF 149/99
Normen:
BGB § 1610 Abs. 2 § 1612a Abs. 5 ; FGB § 19 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 440

Ausbildungsunterhalt und Anrechnung von Kindergeld nach dem FGB

OLG Rostock, Beschluss vom 16.06.1999 - Aktenzeichen 8 WF 149/99

DRsp Nr. 2002/6290

Ausbildungsunterhalt und Anrechnung von Kindergeld nach dem FGB

1. § 19 FGB entspricht § 1610 Abs. 2 BGB. Danach hat ein Kind gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten Anspruch auf eine angemessenen Berufsausbildung. 2. Staatliche Kinderzuschläge wurden in der DDR grundsätzlich nicht auf den Kindesunterhalt angerechnet. 3. Nach § 1612a Abs. 5 BGB unterbleibt die Anrechnung von Kindergeld, solange nicht der Regelbetrag gezahlt wird.

Normenkette:

BGB § 1610 Abs. 2 § 1612a Abs. 5 ; FGB § 19 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 440