OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.11.2001
3 UF 194/01
Normen:
BGB § 1686 ; ZPO § 519 § 621e ; RpflG § 11 ;
Vorinstanzen:
AG Bad Homburg v. d. Höhe, - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 194/01

Auskunftsrecht, Belange des Kindes; Auskunftsrecht, Beginn; Auskunftsrecht, Frist; Auskunftsrecht, Begründung; Auskunftsrecht, Rechtsmittel

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.11.2001 - Aktenzeichen 3 UF 194/01

DRsp Nr. 2002/10720

Auskunftsrecht, Belange des Kindes; Auskunftsrecht, Beginn; Auskunftsrecht, Frist; Auskunftsrecht, Begründung; Auskunftsrecht, Rechtsmittel

»§ 1686 BGB will seiner Intention nach sicherstellen, daß jeder Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes informiert wird und diese Kenntnisse vom anderen Elternteil nicht vorenthalten bekommt. Die Vorschrift dient jedoch ihrem Wesen nach nicht dazu, daß ein Elternteil den anderen bei der Ausübung der elterlichen Sorge kontrolliert. Daher verpflichtet § 1686 BGB nicht zur Auskunftserteilung in Einzelfragen, die die Ausübung der elterlichen Sorge betreffen, sondern lediglich zur Auskunft über die Gesamtverhältnisse.«

Normenkette:

BGB § 1686 ; ZPO § 519 § 621e ; RpflG § 11 ;

Gründe:

Die Beteiligten sind die geschiedenen Eltern ihres am 16. 7. 1984 geborenen Sohnes. Dieser lebt bei der sorgeberechtigten Mutter. Er hat das 7. und das 9. Schuljahr wiederholt und besucht z. Zt. die 10. Klasse des gymnasialen Zweiges einer Gesamtschule. Die Mutter hat die Klassenlehrerin und das Jugendamt von ihrer Schweigepflicht entbunden und den Vater ermächtigt, bei ihnen Auskunft über einzuholen.