Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 04.04.2007, mit dem sein Antrag abgelehnt wurde, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 21.11.2006 anzuordnen, ist zwar fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung sich das Beschwerdeverfahren grundsätzlich zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten keine andere Entscheidung.
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