»1. Die Gestattung einer Erwerbstätigkeit unmittelbar durch eine Aufenthaltserlaubnis schließt eine über die Geltungsdauer dieses Aufenthaltsrechts hinausgehende eigenständige Rechtsposition auf dem Arbeitsmarkt aus. Deshalb liegt - unbeschadet eines Eingriffs in eine Rechtsstellung nach den Art. 6 und 7 ARB 1/80 - weder in der Ablehnung der Verlängerung noch in der sonstigen Beendigung des Aufenthaltsrechts eines türkischen Arbeitnehmers eine nach Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 unzulässige Diskriminierung.2. Dies gilt auch, soweit dem Ausländer nach § 81 Abs. 4AufenthG und § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG - zeitlich begrenzt - die Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit weiterhin gestattet ist.«