OLG Hamm - Beschluss vom 11.12.2007
15 W 290/07
Normen:
BGB § 1836 ; VBVG § 1 ; ZPO § 319 ;
Fundstellen:
FGPrax 2008, 106
FamRZ 2008, 1115
OLGReport-Hamm 2008, 449
Rpfleger 2008, 304
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 03.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 160/07
AG Lemgo, vom 18.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 XVII K 2987

Auslegung der Entscheidung über die Betreuerbestellung bei versehentlich unterbliebener Feststellung der Berufsmäßigkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 11.12.2007 - Aktenzeichen 15 W 290/07

DRsp Nr. 2008/5411

Auslegung der Entscheidung über die Betreuerbestellung bei versehentlich unterbliebener Feststellung der Berufsmäßigkeit

Ist eine ausdrückliche Feststellung der Berufsmäßigkeit der Betreuungsführung (§§ 1836 Abs.1 S.2 BGB, 1 VBVG) trotz einer entsprechenden Willensbildung des Vormundschaftsrichters erkennbar versehentlich unterblieben, so ist nach allgemeinen Regeln die Berichtigung oder Auslegung der Bestellungsentscheidung geboten. Die Frage einer rückwirkenden Nachholung der Feststellung der Berufsmäßigkeit stellt sich dann nicht.

Normenkette:

BGB § 1836 ; VBVG § 1 ; ZPO § 319 ;

Entscheidungsgründe:

I.)

Für den Betroffenen, der an einer erheblichen Minderbegabung leidet, wurde durch Beschluss vom 23.11.2001 eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Grundstücksangelegenheiten und Vertretung im Restitutionsverfahren eingerichtet. Hintergrund war, dass der Betroffene Miterbe eines Nachlasses ist, zu welchem Grundeigentum bzw. entsprechende Restitutionsansprüche gehören. Zur Betreuerin wurde eine als "Berufsbetreuerin" tätige Dipl. Sozialpädagogin bestellt. Eine ausdrückliche Feststellung hinsichtlich der berufsmäßigen Führung der Betreuung enthält der amtsgerichtliche Beschluss nicht.