I. Die im Alter von 99 Jahren verstorbene Erblasserin war in einziger, kinderlos gebliebener Ehe verheiratet mit A., der 1968 vorverstorben ist.
Die Eheleute schlossen am 13.6.1959 einen Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und in Ziff. III 2 der Urkunde bestimmten, daß nach dem Tode des zuletzt Versterbenden der beiderseitige Nachlaß an die beiden Nichten des Ehemanns (Beteiligte zu 2 und 3) sowie an die Nichte der Erblasserin (Beteiligte zu 1) und deren Ehemann fallen sollte. Weiter wurden in dieser Ziffer Teilungsanordnungen, Vermächtnisse und Auflagen angeordnet.
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