Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 19. Juni 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Wert: 5.000 €
I.
Der 1966 geborene Betroffene leidet unter einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus. Für ihn waren bereits von 2006 bis 2009 Berufsbetreuer bestellt. Die Betreuung wurde aufgehoben, weil sie nicht mehr erforderlich sei.
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