BGH - Beschluss vom 28.01.2015
XII ZB 520/14
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2015, 127
FamRZ 2015, 650
FuR 2015, 284
NJW-RR 2015, 769
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 07.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 404 XVII 694/12
LG Dresden, vom 19.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 143/14

Ausnahmsweises Fehlen der Erforderlichkeit einer Betreuung im Falle der Unbetreubarkeit

BGH, Beschluss vom 28.01.2015 - Aktenzeichen XII ZB 520/14

DRsp Nr. 2015/3318

Ausnahmsweises Fehlen der Erforderlichkeit einer Betreuung im Falle der Unbetreubarkeit

Die Erforderlichkeit einer Betreuung kann im Einzelfall fehlen, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine "Unbetreubarkeit" vorliegt. Bei der Annahme einer solchen Unbetreubarkeit ist jedoch Zurückhaltung geboten (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 18. Dezember 2013 - XII ZB 460/13 - FamRZ 2014, 466).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 19. Juni 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2;

Gründe

I.

Der 1966 geborene Betroffene leidet unter einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus. Für ihn waren bereits von 2006 bis 2009 Berufsbetreuer bestellt. Die Betreuung wurde aufgehoben, weil sie nicht mehr erforderlich sei.