OLG Saarbrücken - Beschluss vom 06.04.2009
9 UF 5/09
Normen:
BGB § 1579 Nr. 3; BGB § 1579 Nr. 8; BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2; BGB § 1587b Abs. 1; BGB § 1587b Abs. 5; BGB § 1587b Abs. 6;
Fundstellen:
NJW 2009, 2830
OLGReport-Saarbrücken 2009, 600
Vorinstanzen:
AG Lebach, vom 04.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 45/08

Ausschluss des nachehelichen Unterhalts wegen einer im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Körperverletzung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.04.2009 - Aktenzeichen 9 UF 5/09

DRsp Nr. 2009/23576

Ausschluss des nachehelichen Unterhalts wegen einer im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Körperverletzung

Einer Eheverfehlung - hier: strafbare Handlung gegenüber der Ehegatten - fehlt die für die Annahme einer groben Unbilligkeit des Ausgleichs erforderliche Schwere, wenn sie im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) begangen wurde.

Tenor:

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners, wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Lebach vom 4. Dezember 2008 - 2 F 45/08 VA - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Von dem Rentenversicherungskonto Nr. YYY der Antragstellerin bei der Deutsche Rentenversicherung Bund werden Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 38,72 EUR, bezogen auf den 31. Dezember 2007, auf das Versicherungskonto Nr. XXX des Antragsgegners bei DRV übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.

III. Beschwerdewert: 1.000 EUR.

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 3; BGB § 1579 Nr. 8; BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2; BGB § 1587b Abs. 1; BGB § 1587b Abs. 5; BGB § 1587b Abs. 6;

Gründe:

I.