Ein vollständiger Ausschluß des VA wird in den Fällen der längeren Trennung i.d.R. nicht in Betracht kommen, sondern lediglich eine Herabsetzung des auf die Trennungszeit entfallenden Ausgleichsanspruchs. Für die Frage des Umfangs der Kürzung ist das schutzwürdige Vertrauen des ausgleichsberechtigten Ehegatten auf den Fortbestand der Ehe und die Trennungszeit, die bei Einreichung ders Scheidungsantrags auch sonst üblicherweise zurückgelegt ist, zu berücksichtigen.
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