I. Die Versorgungsanstalt hat am 02.06.2006 gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Würzburg vom 26.04.2006 Beschwerde eingelegt, weil der Versorgungsausgleich unrichtig berechnet worden ist. Mit Anschlussrechtsmittel vom 21.07.2006 wandte sich die Antragstellerin gegen Ziffer 2. des Urteils vom 26.04.2006 und mit Schriftsatz vom 29.12.2006 gegen den vorgenommenen Zugewinnausgleich.
In der mündlichen Verhandlung vor dem 7. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg hat der Antragsgegner seine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 26.04.2006 zurückgenommen, mit der Folge, dass die Anschlussberufung bezüglich des Zugewinnausgleichs der Antragstellerin durch die Berufungsrücknahme ihre Wirkung verloren hat.
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