Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 16. August 2006 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich abgetrennt. Durch den angefochtenen Beschluss hat es den Versorgungsausgleich zwischen den Parteien durchgeführt und seinen Ausschluß abgelehnt mit der Begründung, die in §
Die dagegen gerichtete befristete Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und hat Erfolg.
Die Antragstellerin hat während der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Februar 2000 bis 30. Juni 2005 gesetzliche Rentenanwartschaften bei der D####### R####### B####### in Höhe von 141,71 EUR monatlich erworben; die vom Antragsgegner in dieser Zeit bei der D####### R####### B####### erworbenen Anrechte betragen demgegenüber nur 37,12 EUR. Die Antragstellerin wäre daher rechnerisch zu einem Ausgleich in Höhe von 52,30 EUR monatlich verpflichtet.
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