OLG Celle - Beschluss vom 23.03.2007
19 UF 290/06
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1, 3 ;
Fundstellen:
FamRB 2008, 6
FamRZ 2007, 1333
FamRZ 2007, 1333
FuR 2007, 542
FuR 2007, 542
OLGReport-Celle 2007, 814
OLGReport-Celle 2007, 814
Vorinstanzen:
AG Nieburg, vom 30.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 255/05

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Körperverletzungen und Bedrohungen durch die ausgleichsberechtigte Partei

OLG Celle, Beschluss vom 23.03.2007 - Aktenzeichen 19 UF 290/06

DRsp Nr. 2008/22236

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Körperverletzungen und Bedrohungen durch die ausgleichsberechtigte Partei

»Körperverletzungen und Bedrohungen des Ausgleichsberechtigten gegen den Ausgleichspflichtigen gehen über allgemeine "tätliche Angriffe und Beleidigungen im Rahmen einer krisenhaften Entwicklung" deutlich hinaus, so dass sie den Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen.«

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1, 3 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 16. August 2006 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich abgetrennt. Durch den angefochtenen Beschluss hat es den Versorgungsausgleich zwischen den Parteien durchgeführt und seinen Ausschluß abgelehnt mit der Begründung, die in § 1587 c BGB aufgeführten Ausschlussgründe lägen sämtlich nicht vor.

Die dagegen gerichtete befristete Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und hat Erfolg.

Die Antragstellerin hat während der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Februar 2000 bis 30. Juni 2005 gesetzliche Rentenanwartschaften bei der D####### R####### B####### in Höhe von 141,71 EUR monatlich erworben; die vom Antragsgegner in dieser Zeit bei der D####### R####### B####### erworbenen Anrechte betragen demgegenüber nur 37,12 EUR. Die Antragstellerin wäre daher rechnerisch zu einem Ausgleich in Höhe von 52,30 EUR monatlich verpflichtet.