Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 9. Februar 2015 - 16 F 260/11 VA - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Der Antragstellerin wird die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz verweigert.
I.
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