BGH - Beschluss vom 20.12.2023
XII ZB 258/23
Normen:
FamFG a.F. § 277 Abs. 3 S. 1; BGB a.F. § 1835 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
MDR 2024, 331
FamRZ 2024, 547
NJW 2024, 1418
NZFam 2024, 525
ErbR 2024, 481
Rpfleger 2024, 391
FamRB 2024, 338
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 24.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 43 XIV 572/19
LG Wiesbaden, vom 19.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 140/23

Ausschlussfrist von 15 Monaten für einen Anspruch des berufsmäßigen Verfahrenspflegers auf einen festen Geldbetrag nach § 277 Abs. 3 Satz 1 FamFG a.F.

BGH, Beschluss vom 20.12.2023 - Aktenzeichen XII ZB 258/23

DRsp Nr. 2024/1775

Ausschlussfrist von 15 Monaten für einen Anspruch des berufsmäßigen Verfahrenspflegers auf einen festen Geldbetrag nach § 277 Abs. 3 Satz 1 FamFG a.F.

Der Anspruch des berufsmäßigen Verfahrenspflegers auf einen festen Geldbetrag nach § 277 Abs. 3 Satz 1 FamFG aF unterliegt einer Ausschlussfrist von 15 Monaten.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 19. Juni 2023 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert: 145 €

Normenkette:

FamFG a.F. § 277 Abs. 3 S. 1; BGB a.F. § 1835 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Die Rechtsbeschwerde betrifft die Frage, ob für einen Verfahrenspfleger, der das Amt berufsmäßig führt, bei der Abrechnung eines festen Geldbetrages eine Ausschlussfrist von 15 Monaten gilt.

Mit Beschluss vom 16. November 2019 ordnete das Amtsgericht die vorläufige Unterbringung des Betroffenen an, bestellte den Beteiligten zu 1, einen Rechtsanwalt, zum berufsmäßigen Verfahrenspfleger und billigte ihm einen "Pauschalbetrag" in Höhe von 144,79 € zu. Der Beschluss wurde dem Verfahrenspfleger am 18. November 2019 und dem Betroffenen am 21. November 2019 zugestellt.