I. Mit seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 machte der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) Unterhaltsleistungen an seinen Sohn und seine Schwiegertochter in Höhe von insgesamt 12 600 DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Sohn war im Streitjahr als selbstständiger Rechtsanwalt tätig und erzielte Einkünfte in Höhe von 18 832 DM. Die Schwiegertochter hatte keine Einkünfte. Sohn und Schwiegertochter verfügten über kein Vermögen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte die Anerkennung der Unterhaltszahlungen ab, weil der Sohn mit seinen Einkünften aus seiner Tätigkeit über dem Grenzbetrag des § 33a Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gelegen habe.
Testen Sie "Versorgungsausgleich leicht gemacht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|