OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.02.2014
2 UF 276/13
Normen:
FamFG § 218; FamFG § 219; VersAusglG § 32; VersAusglG § 33; VersorgAusglHärteG § 3b;
Fundstellen:
FamRB 2015, 94
FamRB 2015, 95
FamRZ 2014, 1116
Vorinstanzen:
AG Melsungen, vom 23.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 55 F 719/12
AG Melsungen, vom 17.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 301/92

Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des § 32 VersAusglG

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.02.2014 - Aktenzeichen 2 UF 276/13

DRsp Nr. 2014/4306

Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des § 32 VersAusglG

1. Bis zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Frage, ob § 32 VersAusglG in verfassungskonformer Weise Betriebsrenten und Lebensversicherungen aus dem Kreis der anpassungsfähigen Anrechte ausnimmt, kann im Anpassungsverfahren über einen im Wege des erweiterten Splitting nach § 3b VAHRG ausgeglichenen Rentenanteil nicht entschieden werden. Das Verfahren ist insoweit auszusetzen. 2. Antragsgegner im Anpassungsverfahren nach § 33 VersAusglG ist der unterhaltsberechtigte Ehegatte, nicht der oder die Versorgungsträger.

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Melsungen vom 23.07.2013 wird wie folgt abgeändert:

Die Kürzung der laufenden Altersversorgung des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, VSNR.: ..., aufgrund der Entscheidung zum Versorgungsausgleich in dem Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Melsungen vom 17.02.1993 (5 F 301/92) wird mit Wirkung ab dem 01.10.2012 in Höhe von 324,18 € und mit Wirkung ab dem 1.7.2013 in Höhe von 324,99 € ausgesetzt.