Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 28. Januar 2008 - 83 T 288/07- wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück verwiesen.
I. Die weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie formgerecht durch den Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen erhoben worden, §
II. Die weitere Beschwerde ist auch begründet.
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