Auswirkung einer schweren Verfehlung des Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltspflichtigen auf in der Vergangenheit geleisteten Unterhalt
BGH, Urteil vom 09.11.1983 - Aktenzeichen IVb ZR 8/82
DRsp Nr. 1994/4593
Auswirkung einer schweren Verfehlung des Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltspflichtigen auf in der Vergangenheit geleisteten Unterhalt
Dem Berechtigten steht der Unterhaltsanspruch solange zu, als er sich nicht in der vom Gesetz bezeichneten Weise (§ 1579 Nr. 2 BGB) gegen den Verpflichteten verfehlt. Wenn sich der Berechtigte eines Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten schuldig macht, treten damit der Ausschluß oder die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs grundsätzlich nur für die Zukunft ein, während die vor der Tat bereits entstandenen Unterhaltsansprüche unberührt bleiben. Es besteht kein Anlaß, den in Verzug geratenen Unterhaltsschuldner zu begünstigen, weil ein späteres Ereignis ihn von der Unterhaltspflicht befreit.