OLG Brandenburg - Urteil vom 29.04.2003
10 UF 195/02
Normen:
BGB § 1606 Abs. 3 Satz 1 ; BGB § 1606 Abs. 3 Satz 2 ; BGB § 1612b Abs. 5 ; BGB § 1613 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 16.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 964/01

Barunterhaltspflicht beider Eltern gegenüber dem bei den Großeltern lebenden Kind

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.04.2003 - Aktenzeichen 10 UF 195/02

DRsp Nr. 2003/11570

Barunterhaltspflicht beider Eltern gegenüber dem bei den Großeltern lebenden Kind

1. Wird die Pflege und Erziehung des Kindes einem Dritten anvertraut, ohne dass ein nennenswerter Rest an eigenen Betreuungsleistungen verbleibt, stellt dies keine Erfüllung der Unterhaltspflicht dem Kinde gegenüber dar, und zwar auch dann nicht, wenn der Dritte die Pflege und Erziehung freiwillig und unentgeltlich zu Gunsten des sorgeberechtigten Elternteils vornimmt. 2. Der selbstständige Unterhaltsschuldner muss seine Einnahmen und behaupteten Aufwendungen im Einzelnen so darstellen, dass die allein steuerlich beachtlichen Aufwendungen von solchen, die unterhaltsrechtlich von Bedeutung sind, abgegrenzt werden können. Die allein ziffernmäßige Aneinanderreihung einzelner Kostenarten genügt diesen Anforderungen nicht. Die erforderliche Darlegung kann nicht durch den Antrag auf Vernehmung eines Steuerberaters oder Buchhalters ersetzt werden.

Normenkette:

BGB § 1606 Abs. 3 Satz 1 ; BGB § 1606 Abs. 3 Satz 2 ; BGB § 1612b Abs. 5 ; BGB § 1613 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe: