BayObLG - 08.11.1990 (BReg 3 Z 121/90) - DRsp Nr. 1992/6679
BayObLG, vom 08.11.1990 - Aktenzeichen BReg 3 Z 121/90
DRsp Nr. 1992/6679
»Trunksucht rechtfertigt die Anordnung einer Gebrechlichkeitspflegschaft nur, wenn sie auf einer Erkrankung beruht oder eine solche bereits ausgelöst hat. Voraussetzungen der Geschäftsunfähigkeit.«