Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Amtsgericht hat der Antragstellerin im angefochtenen Beschluss im Ergebnis zu Recht Prozesskostenhilfe versagt, weil ihr beabsichtigter Antrag auf Scheidung der am 29. Dezember 1999 in der Türkei geschlossenen Ehe der Parteien keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Es kann dahinstehen, ob auf die Scheidung der Ehe türkisches Recht anzuwenden wäre, wovon das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss sowie in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 16. Mai 2007 (wohl) ausgegangen ist. Denn im Rahmen des nach Art. 17 Abs. 1 EGBGB zur Anwendung kommenden Sachrechts ist als Vorfrage festzustellen, ob die Ehe der Parteien noch besteht (vgl. Palandt/Heldrich, BGB, 66. Aufl., Rn. 13 zu Art. 17 EGBGB). Dies ist nicht der Fall, wenn sie durch Urteil des Amtsgerichts O. vom 5. Dezember 2003 (rechtskräftig sei dem 29. März 2004) geschieden wurde.
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