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1990
Sonstige
OLG
OLG München
OLG München - Beschluß vom 16.11.1990
26 UF 1249/90
Normen:
BGB
§
1587a
;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 576
LSK-FamR/Runge, § 1587a BGB LS 5e
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen
852 F 6514/88
Beamtenähnliche Versorgung für Angestellte von Landeszentralbanken
OLG München,
Beschluß
vom 16.11.1990
- Aktenzeichen 26 UF 1249/90
DRsp Nr. 1994/12743
Beamtenähnliche Versorgung für Angestellte von Landeszentralbanken
Angestellte von Landeszentralbanken: Einordnung als beamtenähnliche Versorgung (Ausgleich durch Quasisplitting)
Normenkette:
BGB
§
1587a
;
Gründe:
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