Dem Betroffenen wird als Beschwerdeführer für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt XXX beigeordnet (§§ 76 Abs. 1, 78 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO).
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 23. Januar 2018 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die angefochtene Entscheidung, mit der das Landgericht die Beschwerde des seit dem Jahr 2009 in einer geschlossenen Einrichtung lebenden Betroffenen gegen die betreuungsgerichtliche Genehmigung seiner Unterbringung für ein weiteres Jahr zurückgewiesen hat, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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