1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 19. April 2011 - 27 F 1154/09 - in dessen Ziff. 3 dahin
abgeändert,
dass der in Höhe von monatlich 565,- € zugesprochene Ehegattenunterhalt
a) der Antragsgegnerin erst mit Wirkung ab dem 1. November 2011 zusteht
b) auf den Ablauf des Monats Juli 2019 befristet wird.
Im Übrigen werden die Beschwerde und der weitergehende Folgesachenantrag
zurückgewiesen.
2. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Die Entscheidung ist sofort wirksam.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
5. Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... bewilligt. Der Antragsgegnerin wird auferlegt, auf die Verfahrenskosten monatliche Raten in Höhe von 95,- € zu zahlen.
Beschwerdewert: 6.780,- €.
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