I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen vom 10. April 2008 - 8 F 485/07 UE - wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
und
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