I.
Die Parteien streiten um die elterliche Sorge für den am ... 2006 geborenen Sohn .... Die Parteien haben am ... 2003 geheiratet, seit ... 2006 leben sie, bis Ende ... 2006 zeitweise innerhalb der Ehewohnung, getrennt. ... lebt bei der Mutter. Zwischen den Parteien ist weiter ein Umgangsverfahren auf Antrag des Vaters anhängig. Mit Beschluss vom 13.03.2007 hat das Familiengericht Heidelberg durch einstweilige Anordnung einen betreuten Umgang des Vaters mit dem Kind angeordnet (31 F 18/07).
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