OLG Karlsruhe - Beschluss vom 29.05.2007
16 WF 83/07
Normen:
BGB § 1628 ; BGB § 1671 ; BGB § 1687 Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2008, 374
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 13.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 220/06

Befugnis zur Entscheidung über Urlaubsreisen des Kindes bei Getrenntleben

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.05.2007 - Aktenzeichen 16 WF 83/07

DRsp Nr. 2008/10657

Befugnis zur Entscheidung über Urlaubsreisen des Kindes bei Getrenntleben

»1. Die Befugnis, über Urlaubsreisen eines Kindes zu entscheiden, ist über § 1628 BGB, nicht über § 1671 BGB zu regeln. 2.Urlaubsreisen haben nur ausnahmsweise schwer abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes.«

Normenkette:

BGB § 1628 ; BGB § 1671 ; BGB § 1687 Abs. 1 Satz 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um die elterliche Sorge für den am ... 2006 geborenen Sohn .... Die Parteien haben am ... 2003 geheiratet, seit ... 2006 leben sie, bis Ende ... 2006 zeitweise innerhalb der Ehewohnung, getrennt. ... lebt bei der Mutter. Zwischen den Parteien ist weiter ein Umgangsverfahren auf Antrag des Vaters anhängig. Mit Beschluss vom 13.03.2007 hat das Familiengericht Heidelberg durch einstweilige Anordnung einen betreuten Umgang des Vaters mit dem Kind angeordnet (31 F 18/07).