I.
Die Parteien, beide türkische Staatsangehörige, haben am .1973 miteinander die Ehe geschlossen. Im Januar 2002 trennten sie sich dauerhaft. Das Scheidungsurteil des Amtsgerichts Balingen vom 12.6.2002 - 3 F 37/02 - wurde nach wirksamem Verzicht auf Rechtsmittel am gleichen Tag rechtskräftig. In der Türkei wurde das deutsche Scheidungsurteil durch Urteil vom 17.4.2003 anerkannt, diese Entscheidung wurde am 28.4.2003 rechtskräftig.
Im September 2003 forderte die Klägerin erstmals vom Beklagten nachehelichen Unterhalt.
Das Familiengericht verurteilte den Beklagten zu rückständigem Getrenntlebensunterhalt nach deutschem Recht in Höhe von 1.644,00 EUR und wies die Klage auf nachehelichen Unterhalt wegen Verjährung nach türkischem Recht ab.
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