BGH, Urteil vom 31.01.1979 - Aktenzeichen IV ZR 72/78
DRsp Nr. 1994/5249
Begriff der außergewöhnlichen Härte
A. a. Eine gegen den Willen eines Ehegatten erfolgende Scheidung ist für diesen regelmäßig mit Härten verbunden. Das Gesetz mutet den Ehegatten zu, solche normalerweise mit einer Scheidung verbundenen Auswirkungen zu ertragen, auch wenn sie den einzelnen hart treffen. b. Der Anwendungsbereich des § 1568BGB ist auf solche Fälle beschränkt, in denen diese Auswirkungen der Ehescheidung zum einen auf außergewöhnlichen, von den normalen Gegebenheiten abweichenden Umständen beruhen und zum anderen für den betroffenen Ehegatten die Intensität einer schweren, ihm ausnahmsweise nicht zumutbaren Härte erreichen. Diese muß durch die Scheidung selbst verursacht oder wesentlich mitverursacht sein; eine allein durch das Scheitern der Ehe verursachte Härte genügt nicht. c. Während das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände anhand objektiver Kriterien zu beurteilen ist, zeigt sich in dem Merkmal der schweren Härte das subjektbezogene Element der Härteklausel. Ob es erfüllt ist, richtet sich insbesondere nach der Persönlichkeit des betroffenen Ehegatten und seiner konkreten Situation, somit vor allem nach seiner körperlichen, geistigen und seelischen Veranlagung und Verfassung sowie nach seinen Empfindungen.
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