AG Gotha, vom 14.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 XVII 279/02
LG Erfurt, vom 07.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 445/11
Begriff der Gefahr eines erheblichen gesundheitlichen Schadens im Sinne von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB
BGH, Beschluss vom 22.08.2012 - Aktenzeichen XII ZB 295/12
DRsp Nr. 2012/17964
Begriff der Gefahr eines erheblichen gesundheitlichen Schadens im Sinne von § 1906 Abs. 1 Nr. 1BGB
Auch eine völlige Verwahrlosung kann ausreichen, eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betroffenen zu begründen, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verbunden ist.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 7. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 128bKostO).