BGH, Beschluß vom 17.12.1997 - Aktenzeichen XII ZR 130/97
DRsp Nr. 1998/1914
Begriff der Härte
1. Ein Härtegrund i.S. des § 1568BGB, der der Scheidung entgegensteht, kann nur dann in dem Verlust der ausländerrechtlichen Position des ausländischen Ehegatten liegen, wenn dieser durch die Abschiebung in eine Heimat entweder in seiner physischen oder sozialen Existenz bedroht wird oder wenn ihm die Rückkehr in die Heimat die wirtschaftliche Existenz vernichten würde.2. Auch der Verlust der Bindungen zum Kind im Falle der Ausweisung ist kein außergewöhnlicher Umstand i.S. des § 1568BGB.
Normenkette:
BGB § 1568 ;
Gründe:
Die Voraussetzungen des § 1568BGB, aufgrund dessen der Antragsgegner sich gegen die Scheidung wehren will, liegen nicht vor.
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