OLG Bamberg - Beschluss vom 24.04.2017 2 UF 265/16
Normen:
EUEheVO Art. 8;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 38
Vorinstanzen:
AG Aschaffenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 861/16
Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts gem. Art. 8 EuEhe-VO
OLG Bamberg, Beschluss vom 24.04.2017 - Aktenzeichen 2 UF 265/16
DRsp Nr. 2017/14578
Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts gem. Art. 8 EuEhe-VO
1. Maßgeblich für die Definition des gewöhnlichen Aufenthaltes nach Art. 8 EuEhe-VO ist eine gewisse Integration der Kinder in ein soziales und familiäres Umfeld. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls. Dazu gehören die Umstände und Gründe des Aufenthalts der Kinder in einem Mitgliedsstaat sowie deren Staatsangehörigkeit. Um eine vorübergehende oder gelegentliche Anwesenheit vom gewöhnlichen Aufenthalt abzugrenzen, ist grundsätzlich eine gewisse Dauer des Aufenthalts erforderlich, wobei es jedoch keine Mindestdauer gibt. Maßgeblich ist vielmehr der Wille der Betreffenden dort den ständigen und gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Interessen in der Absicht zu begründen, ihnen Beständigkeit zu verleihen.2. Gemessen an diesen Kriterien kann der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder praktisch mit der Übersiedlung in den anderen Mitgliedsstaat begründet werden, wenn man die Herkunft der Familie, die Staatsangehörigkeit, die Zielsetzung des Aufenthaltswechsels, die soziale Integration und das Einverständnis des Kindsvaters berücksichtigt.
Tenor
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