Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts –Familiengericht- Hamm vom 04.05.2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I.Die Antragsgegnerin und jede andere Person, bei der sich die Kinder C, geboren am 06.11.2002 und C2, geb. am 15.04.2005 aufhalten, ist verpflichtet, die Kinder C und C2, wohnhaft bei der Antragsgegnerin, Q-Straße in F, sowie die im Besitz dieser Person befindlichen, den Kindern gehörenden persönlichen Gegenstände an den Antragsteller oder eine von diesem bestimmte Person zum Zwecke der Rückführung der Kinder in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) herauszugeben.
II.Der Antragsteller ist berechtigt, sich oder einer von ihm bevollmächtigten Person die bei den Gerichtsakten befindlichen Reisepässe der Kinder C, geboren am 06.11.2002 und C2, geb. am 15.04.2005 auf der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts aushändigen zu lassen oder sich diese übersenden zu lassen.
III. III. IV. 1. 2. 3. 4. 5. 6. a) b) 7. V. VI.
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