OLG Hamm - Beschluss vom 12.06.2012
II-11 UF 117/12
Normen:
Art. 4 Satz 1 HKÜ;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 52
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 04.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 131/12

Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts i.S. von Art. 4 S. 1 HKÜ

OLG Hamm, Beschluss vom 12.06.2012 - Aktenzeichen II-11 UF 117/12

DRsp Nr. 2012/17459

Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts i.S. von Art. 4 S. 1 HKÜ

Der gewöhnliche Aufenthalt des Art. 4 Satz 1 HKÜ richtet sich nach dem tatsächlichen Lebensmittelpunkt des Kindes. Als Indiz für die Mindestdauer des Aufenthalts ist in der Regel von einer Sechs-Monats-Frist auszugehen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts –Familiengericht- Hamm vom 04.05.2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Antragsgegnerin und jede andere Person, bei der sich die Kinder C, geboren am 06.11.2002 und C2, geb. am 15.04.2005 aufhalten, ist verpflichtet, die Kinder C und C2, wohnhaft bei der Antragsgegnerin, Q-Straße in F, sowie die im Besitz dieser Person befindlichen, den Kindern gehörenden persönlichen Gegenstände an den Antragsteller oder eine von diesem bestimmte Person zum Zwecke der Rückführung der Kinder in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) herauszugeben.

II.

Der Antragsteller ist berechtigt, sich oder einer von ihm bevollmächtigten Person die bei den Gerichtsakten befindlichen Reisepässe der Kinder C, geboren am 06.11.2002 und C2, geb. am 15.04.2005 auf der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts aushändigen zu lassen oder sich diese übersenden zu lassen.

III. III. IV. 1. 2. 3. 4. 5. 6. a) b) 7. V. VI.