AG Michelstadt, vom 31.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 365/22
Begriff des noch nicht ausgeglichen Anrechts im Sinne des § 25 Abs. 1 VersAusglGDurchführung des VersorgungsausgleichsBeschränkung oder Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen unbilliger Härte im Hinblick auf die Kürzung der Hinterbliebenenversorgung des neuen Ehegatten
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.02.2023 - Aktenzeichen 6 UF 193/22
DRsp Nr. 2023/9036
Begriff des noch nicht ausgeglichen Anrechts im Sinne des § 25 Abs. 1VersAusglGDurchführung des VersorgungsausgleichsBeschränkung oder Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen unbilliger Härte im Hinblick auf die Kürzung der Hinterbliebenenversorgung des neuen Ehegatten
1. Im Verfahren über einen Anspruch gegen den Versorgungsträger auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25VersAusglG ist die Witwe oder der Witwer der verstorbenen ausgleichspflichtigen Person beschwerdebefugt.2. Ein Anrecht ist noch nicht ausgeglichen im Sinne des § 25 Abs. 1VersAusglG, auch wenn zuvor eine schuldrechtliche Ausgleichsrente gezahlt wurde. Der Anspruch aus § 25VersAusglG auf Hinterbliebenenversorgung tritt an die Stelle des weggefallenen Anspruchs aus § 20VersAusglG auf schuldrechtliche Ausgleichsrente3. Die Vorschrift des § 27VersAusglG findet auch im Rahmen des Teilhabeanspruchs nach § 25 Abs. 1VersAusglG Anwendung.4. Der Umstand, dass bei dem schuldrechtlichen Teilhabeanspruch nach § 25VersAusglG anders als beim öffentlich-rechtlichen Ausgleich die Hinterbliebenenrente des neuen Ehegatten um den vollen Ausgleichsbetrag gekürzt wird, reicht für sich genommen zur Annahme eines Härtegrundes nach § 27VersAusglG nicht aus.
Tenor
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