OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.02.2023
6 UF 193/22
Normen:
Fundstellen:
FamRB 2023, 271
FamRZ 2023, 1284
NJW-RR 2023, 1041
Vorinstanzen:
AG Michelstadt, vom 31.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 365/22

Begriff des noch nicht ausgeglichen Anrechts im Sinne des § 25 Abs. 1 VersAusglGDurchführung des VersorgungsausgleichsBeschränkung oder Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen unbilliger Härte im Hinblick auf die Kürzung der Hinterbliebenenversorgung des neuen Ehegatten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.02.2023 - Aktenzeichen 6 UF 193/22

DRsp Nr. 2023/9036

Begriff des noch nicht ausgeglichen Anrechts im Sinne des § 25 Abs. 1 VersAusglG Durchführung des Versorgungsausgleichs Beschränkung oder Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen unbilliger Härte im Hinblick auf die Kürzung der Hinterbliebenenversorgung des neuen Ehegatten

1. Im Verfahren über einen Anspruch gegen den Versorgungsträger auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 VersAusglG ist die Witwe oder der Witwer der verstorbenen ausgleichspflichtigen Person beschwerdebefugt.2. Ein Anrecht ist noch nicht ausgeglichen im Sinne des § 25 Abs. 1 VersAusglG, auch wenn zuvor eine schuldrechtliche Ausgleichsrente gezahlt wurde. Der Anspruch aus § 25 VersAusglG auf Hinterbliebenenversorgung tritt an die Stelle des weggefallenen Anspruchs aus § 20 VersAusglG auf schuldrechtliche Ausgleichsrente3. Die Vorschrift des § 27 VersAusglG findet auch im Rahmen des Teilhabeanspruchs nach § 25 Abs. 1 VersAusglG Anwendung.4. Der Umstand, dass bei dem schuldrechtlichen Teilhabeanspruch nach § 25 VersAusglG anders als beim öffentlich-rechtlichen Ausgleich die Hinterbliebenenrente des neuen Ehegatten um den vollen Ausgleichsbetrag gekürzt wird, reicht für sich genommen zur Annahme eines Härtegrundes nach § 27 VersAusglG nicht aus.

Tenor