BVerfG - Beschluss vom 15.02.2023
1 BvR 1773/22
Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BGB § 1666;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 781
FuR 2023, 291

Begründen der Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Möglichkeit der Verletzung des Elternrechts durch den vorläufigen Entzug des Sorgerechts

BVerfG, Beschluss vom 15.02.2023 - Aktenzeichen 1 BvR 1773/22

DRsp Nr. 2023/5113

Begründen der Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Möglichkeit der Verletzung des Elternrechts durch den vorläufigen Entzug des Sorgerechts

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BGB § 1666;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den vorläufigen Entzug des Sorgerechts.

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, mit denen ihr und dem Vater das Sorgerecht für ihre 15 und 16 Jahre alten Töchter vorläufig entzogen und Vormundschaft eingerichtet wurde. Beide Töchter leben wegen Gewaltvorwürfen gegenüber der Beschwerdeführerin seit Ende August 2021 bei der Großmutter väterlicherseits. Die Beschwerdeführerin macht unter anderem die Unverhältnismäßigkeit des Sorgerechtsentzugs geltend.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie weder grundsätzliche Bedeutung hat noch ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie ist insgesamt aus unterschiedlichen Gründen unzulässig.