BGH - Beschluss vom 10.01.2024
XII ZB 389/22
Normen:
VersAusglG § 18; SGB VI § 76 g;
Fundstellen:
NJW 2024, 1192
MDR 2024, 503
Vorinstanzen:
AG Lampertheim, vom 18.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 512/20
OLG Frankfurt/Main, vom 09.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 UF 135/22

Behandlung geringfügiger Anrechte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog. Grundrenten-Entgeltpunkte) im Versorgungsausgleich

BGH, Beschluss vom 10.01.2024 - Aktenzeichen XII ZB 389/22

DRsp Nr. 2024/3225

Behandlung geringfügiger Anrechte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog. Grundrenten-Entgeltpunkte) im Versorgungsausgleich

Zur Behandlung geringfügiger Anrechte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog. Grundrenten-Entgeltpunkte) im Versorgungsausgleich.

Bei dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (§ 76 g SGB VI) handelt es sich um ein im Versorgungsausgleich auszugleichendes Anrecht. Nach § 2 Abs. 2 VersAusglG ist ein Anrecht auszugleichen, sofern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und auf eine Rente gerichtet ist. Es handelt sich um ein Anrecht, das durch Arbeit geschaffen und aufrechterhalten wird: § 2 Abs. 2 VersAusglG verlangt nicht ein beitragsfinanziertes Versorgungssystem, sondern nur einen Kausalitäts- und Zurechnungszusammenhang zwischen der Arbeitsleistung des Ehegatten und seinem Rentenanspruch.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der Beschluss des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in Darmstadt vom 9. August 2022 aufgehoben.