OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.05.2007
9 UF 59/07
Normen:
BGB § 1587a Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 67
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 13.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 249/06

Behandlung von Anwartschaften in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im Versorgungsausgleich

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.05.2007 - Aktenzeichen 9 UF 59/07

DRsp Nr. 2008/14172

Behandlung von Anwartschaften in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im Versorgungsausgleich

»1. Anwartschaften bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (VBL) sind auch dann teildynamisch, wenn sie auf dem Gebiet der neuen Bundesländer erworben worden sind. 2. Wird eine Versorgung bereits ausgezahlt, so kommt es auf ihre Statik in der Anwartschaftsphase nicht mehr an. Die Versorgung ist dann mit ihrem ehezeitbezogenen Nennbetrag aus der tatsächlich gezahlten Rente in den Versorgungsausgleich einzustellen.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 3, 4 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 3. hat auch in der Sache Erfolg. Mit Recht hat sie sich darauf berufen, das Amtsgericht habe den Versorgungsausgleich fehlerhaft durchgeführt, soweit es eine Umwertung der bei der Beteiligten zu 3. vorhandenen Rechte vorgenommen hat.

1. Die Parteien haben folgende Versorgungsrechte erworben:

Nach Auskunft der Beteiligten zu 1. vom 4. Dezember 2006 hat der Antragsteller während der Ehezeit i. S. d. § 1587 Abs. 2 BGB - dies ist die Zeit vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Juli 2006 - angleichungsdynamische Rechte in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 391,76 EUR monatlich erworben.