I.
Der Kläger lebt zusammen mit seiner Lebensgefährtin, Frau AB, und der gemeinsamen, 1998 geborenen Tochter C.
Mit Bescheid vom 27. Juli 2001 setzte der Beklagte (Finanzamt) die Einkommensteuer 2000 auf 11.377 DM fest.
Der hiergegen erhobene Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 4. Februar 2002). Das Finanzamt ging bei seiner ablehnenden Entscheidung davon aus, dass Frau AB nicht unwesentliches eigenes Vermögen besitze und deshalb eine Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen des Klägers gem. § 33 a Einkommensteuergesetz (EStG) nicht in Betracht komme.
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