Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters Q vom 16.02.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marl vom 23.11.2011 wird zurückgewiesen.
I.
Der Kindesvater und Beschwerdeführer strebt mit der Beschwerde die Beiordnung von Rechtsanwalt T aus N im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe an. In dem Verfahren geht es um den Entzug der elterlichen Sorge für die Kindeseltern nach § 1666 BGB auf Antrag des Jugendamtes.
Rechtsanwalt T ist tätig unter dem Briefkopf "C & T". Der im Briefkopf mit benannte Rechtsanwalt und Notar C vertrat die Kindesmutter (und spätere Ehefrau des Beschwerdeführers) im Jahr 2007 sowie 2008 als geschädigte Zeugin in einem Strafverfahren sowie als Prozessbevollmächtigter in einem Gewaltsschutzverfahren, jeweils gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wurde in den Strafverfahren verurteilt und das Gewaltsschutzverfahren endete mit einem Vergleich am 29.04.2008, in welchem des Verfahrens für erledigt erklärt wurde.
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