Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass dem Kindesvater Rechtsanwältin X, Straße1, Stadt1, beigeordnet wird.
Gerichtsgebühren fallen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht an. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der die Beschwerde führende Antragsteller und Kindesvater begehrt die Beiordnung der von ihm beauftragten Rechtsanwältin im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für seinen Antrag auf Einrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge im vereinfachten Sorgerechtsverfahren (§ 155a FamFG, § 1626a Abs. 2 BGB).
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