OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.02.2021
6 WF 166/20
Normen:
§ 78 Abs 2 FamFG;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 967
Vorinstanzen:
AG Fürth (Odenwald), vom 31.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 216/20

Beiordnung eines Rechtsanwalts den Antragsteller eines vereinfachten Sorgerechtsverfahrens bei Geltendmachung von gegen die gemeinsame Sorge sprechenden Gründen durch die Kindesmutter

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.02.2021 - Aktenzeichen 6 WF 166/20

DRsp Nr. 2021/7078

Beiordnung eines Rechtsanwalts den Antragsteller eines vereinfachten Sorgerechtsverfahrens bei Geltendmachung von gegen die gemeinsame Sorge sprechenden Gründen durch die Kindesmutter

Jedenfalls dann, wenn im vereinfachten Sorgerechtsverfahren gemäß § 1626a Abs. 2 S. 2 BGB von der Kindesmutter Einwendungen gegen die gemeinsame elterliche Sorge wie der Konsum von Marihuana und Meinungsverschiedenheiten in Erziehungsfragen vorgetragen werden, ist dem Kindesvater im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass dem Kindesvater Rechtsanwältin X, Straße1, Stadt1, beigeordnet wird.

Gerichtsgebühren fallen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht an. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

§ 78 Abs 2 FamFG;

Gründe

Der die Beschwerde führende Antragsteller und Kindesvater begehrt die Beiordnung der von ihm beauftragten Rechtsanwältin im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für seinen Antrag auf Einrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge im vereinfachten Sorgerechtsverfahren (§ 155a FamFG, § 1626a Abs. 2 BGB).