BGH - Beschluß vom 20.12.2005
VII ZB 94/05
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 ; BGB § 1712 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 2006, 289
BGHReport 2006, 611
FamRZ 2006, 481
FamRZ 2007, 1008
InVo 2006, 250
JurBüro 2006, 430
MDR 2006, 950
NJW 2006, 1204
Rpfleger 2006, 207
Vorinstanzen:
LG Weiden, vom 04.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 101/05
AG Weiden, vom 21.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 M 1148/05

Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Zwangsvollstreckung durch einen minderjährigen Unterhaltsgläubiger; Verweisung auf Beistandschaft des Jugendamts

BGH, Beschluß vom 20.12.2005 - Aktenzeichen VII ZB 94/05

DRsp Nr. 2006/2508

Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Zwangsvollstreckung durch einen minderjährigen Unterhaltsgläubiger; Verweisung auf Beistandschaft des Jugendamts

»Beantragt ein minderjähriger Unterhaltsgläubiger für die Zwangsvollstreckung die Beiordnung eines Rechtsanwalts, kann diese nicht mit der Begründung versagt werden, es bestehe die Möglichkeit, die Beistandschaft des Jugendamts zu beantragen.«

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2 ; BGB § 1712 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Gläubiger, ein minderjähriges Kind, betreibt die Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsrückständen aus einem Versäumnisurteil.

Er hat den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt, in dem die Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Zahlung der fortlaufenden Rente wegen Alters oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der Rentenversicherung der Arbeiter, soweit diese den Betrag von monatlich 558 EUR übersteigen, gepfändet werden sollten. Für künftig fällig werdende Leistungen sollte entsprechend § 850 d Abs. 3 ZPO die Vorratspfändung erfolgen.

Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat dem Antrag des Gläubigers auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung stattgegeben, jedoch den Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts R. zurückgewiesen.