I. Der Gläubiger, ein minderjähriges Kind, betreibt die Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsrückständen aus einem Versäumnisurteil.
Er hat den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt, in dem die Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Zahlung der fortlaufenden Rente wegen Alters oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der Rentenversicherung der Arbeiter, soweit diese den Betrag von monatlich 558 EUR übersteigen, gepfändet werden sollten. Für künftig fällig werdende Leistungen sollte entsprechend § 850 d Abs. 3 ZPO die Vorratspfändung erfolgen.
Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat dem Antrag des Gläubigers auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung stattgegeben, jedoch den Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts R. zurückgewiesen.
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