Nach § 121 Abs. 2 ZPO wird einer Partei im PKH-Verfahren auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt:
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