Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. März 2018 und des Sozialgerichts Augsburg vom 27. April 2016 sowie die Bescheide der Beklagten vom 13. Juni 2013 und 20. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2014 aufgehoben.
Von den notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen trägt die Beklagte zu 1. 9/10 und die Beklagte zu 2. 1/10.
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