Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 22. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Betreuerin werden der Rechtsbeschwerdeführerin auferlegt.
Wert: bis 300 €
I.
Die Beteiligten streiten über den für die Vergütung maßgeblichen Zeitraum der Betreuung.
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