BGH - Urteil vom 04.07.2007
XII ZR 141/05
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1 § 1578 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 1077
DNotZ 2008, 193
FamRZ 2007, 1532
FuR 2007, 484
MDR 2007, 1375
NJW 2008, 57
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 14.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UF 10/04
AG Herne-Wanne, vom 18.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 129/99

Bemessung der für den Unterhalt ausschlaggebenden ehelichen Lebensverhältnisse

BGH, Urteil vom 04.07.2007 - Aktenzeichen XII ZR 141/05

DRsp Nr. 2007/14882

Bemessung der für den Unterhalt ausschlaggebenden ehelichen Lebensverhältnisse

»a) Die für das Maß des Unterhalts ausschlaggebenden ehelichen Lebensverhältnisse bestimmen sich grundsätzlich nach den für den allgemeinen Lebensbedarf genutzten Einkünften. Um sowohl eine zu dürftige Lebensführung als auch einen übermäßigen Aufwand als Maßstab für die Ansprüche auf Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt auszuschließen, ist dabei ein objektiver Maßstab anzulegen. Der für eine Korrektur unangemessener Vermögensbildung heranzuziehende Maßstab darf allerdings nicht dazu führen, dass der Boden der ehelichen Lebensverhältnisse verlassen wird und Vermögenseinkünfte als eheprägend zugrunde gelegt werden, die auch nach einem objektiven Maßstab nicht für die allgemeine Lebensführung verwendet worden wären (Fortführung des Senatsurteils vom 20. November 1996 - XII ZR 70/95 - FamRZ 1997, 281, 284).b) Erträge aus einem im Zugewinnausgleich erworbenen Vermögen sind eheprägend, wenn sie zuvor als Erträge des ausgleichspflichtigen Ehegatten die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hatten (Fortführung des Senatsurteils vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 59/83 - FamRZ 1985, 357, 359).«

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1 § 1578 Abs. 1 ;

Tatbestand: