Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen
BGH, vom 09.07.1980 - Aktenzeichen IVb ZR 526/80
DRsp Nr. 1994/5128
Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen
a. Die Tatsache, daß Ehegatten eine ihren durch beiderseitige Erwerbstätigkeit gekennzeichneten Lebensverhältnissen angemessene Wohnung noch nicht - wie ursprünglich beabsichtigt - bezogen hatten und es zu einem längeren Zusammenleben nicht kam, berührt die vom beiderseitigen Einkommen bestimmten Lebensverhältnisse der Unterhaltsgläubigerin nicht. Jeder Ehegatte kann grundsätzlich die Beibehaltung des vor der Trennung erreichten Lebensstandards verlangen.
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