BGH - Beschluss vom 31.01.2024
XII ZB 343/23
Normen:
VersAusglG § 20 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2024, 417
MDR 2024, 501
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 24.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 58 F 249/18
OLG Hamm, vom 14.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen II-5 UF 129/22

Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach einem im Erstverfahren durchgeführten Teilausgleich im Wege des (hier analogen) Quasi-Splittings; Abzugsfähigkeit von Beiträgen für eine private Krankenversicherung als vergleichbare Aufwendungen im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG

BGH, Beschluss vom 31.01.2024 - Aktenzeichen XII ZB 343/23

DRsp Nr. 2024/3237

Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach einem im Erstverfahren durchgeführten Teilausgleich im Wege des (hier analogen) Quasi-Splittings; Abzugsfähigkeit von Beiträgen für eine private Krankenversicherung als vergleichbare Aufwendungen im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG

a) Zur Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach einem im Erstverfahren durchgeführten Teilausgleich im Wege des (hier analogen) Quasi-Splittings. b) Beiträge für eine private Krankenversicherung sind als vergleichbare Aufwendungen im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG nur abzugsfähig, soweit sie auf Vertragsleistungen entfallen, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Juli 2023 aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum vom 24. Juni 2022 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin eine rückständige monatliche Ausgleichsrente aus der Zeit vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. Juni 2022 in Höhe von insgesamt 25.789,02 € zu zahlen.