Der Antragsgegner wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Beschwerde ohne weitere mündliche Verhandlung zurückzuweisen, § 68 Abs. 3 FamFG.
2.Der Antragsgegner erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12.10.2015.
I.
Die am geborene Antragstellerin und der am geborene Antragsgegner haben am geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder geboren am , und , geboren am , hervorgegangen, die seit der Trennung der Beteiligten im im Haushalt des Antragsgegners leben.
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